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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neoperl AG

§ 1 – Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Neoperl AG (Neoperl AG) und ihren Kunden (Besteller). Sie bilden integrierenden Bestandteil aller gegenwärtig und zukünftig von Neoperl AG abgegebenen Angebote und mit Neoperl AG abgeschlossenen Bestellungen und zusammenhängenden Verträgen. Die vorliegenden AGB gelten mit Bestellung des Bestellers als anerkannt, namentlich auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten, vom Besteller aber in anderer Weise zur Kenntnis genommen werden können.

2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien, welche diese AGB abändern oder aufheben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich bzw. anwendbar, wenn Neoperl AG diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

§ 2 – Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestellbestätigung durch Neoperl AG oder durch Lieferung zustande. Als schriftlich i.S. der Bestimmungen von § 2 zu gelten haben für die Neoperl AG die Briefform und/oder auch E-Mail bzw. Telefax.

2. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Neoperl AG.

3. Abweichungen von der Bestellung in der Bestellbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Besteller nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Bestellbestätigung schriftlich widerspricht. Vorbehalten bleibt die Berichtigung blosser Rechnungsfehler.

4. Katalogangaben sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind unverbindlich. Neoperl AG behält sich technische oder produktionsbedingte Änderungen ausdrücklich vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise ergeben sich aus den bei Vertragsschluss offiziell geltenden Preislisten. Die Preislisten sind gemäss aktuellem Stand stets zugänglich auf www.neoperl.ch.

2. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) oder in Euro (EUR), einschliesslich Verpackung, zuzüglich Versand- bzw. Transport- und Versicherungskosten und werden gemäss den Bestimmungen dieser AGB oder allenfalls abweichenden Angaben in der Rechnung fällig. Lieferkonditionen und Gefahrtragung richten sich nach § 4.

3. Je nach Bestellwert kann die Neoperl AG die Kosten für Transport via Post, via Camion oder Kurierdienst übernehmen. Bei Kleinaufträgen kann die Neoperl AG dem Besteller einen Mehrkosten- bzw. Mindermengenzuschlag sowie Transportkosten in Rechnung stellen, welche spezifisch definiert sind. Diese entsprechenden Festlegungen nimmt Neoperl AG in der finalen Bestellbestätigung oder separat schriftlich vor.

4. Alle Preise basieren auf dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz. Der Besteller trägt alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder erstattet sie gegen entsprechenden Nachweis der Neoperl AG zurück, falls diese hierfür leistungspflichtig ist.

5. Neoperl AG behält sich jederzeit Preisänderungen in der offiziellen Preisliste vor. Bestellungen erfolgen immer unter der aktuellen, offiziellen Preisliste.

6. Die Rechnungen von Neoperl AG sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen werden separat vereinbart.

7. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder sind aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers die Ansprüche von Neoperl AG gefährdet, kann Neoperl AG vom Vertrag zurücktreten. Weiter ist Neoperl AG berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, löst dies die Fälligkeit sämtlicher offenen Restforderungen aus.

8. Der Besteller darf Forderungen von Neoperl AG nur dann mit seinen eigenen Gegenforderungen verrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

9. Von Neoperl AG gewährte Konditionen und sonstige Rabatte auf den gemäss diesem Paragraphen geltenden Preisen sowie Delkrederekonditionen werden nur gewährt und ausgezahlt, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber Neoperl AG erfüllt sind. Andernfalls entfällt jeglicher Anspruch hierauf.

§ 4 – Liefertermine, Versand und Transport

1. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Bei von Neoperl AG schriftlich bewilligten Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich gemäss der neu getroffenen Vereinbarung.

2. Allenfalls angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich. Sie werden so gut als möglich eingehalten, Neoperl AG schuldet jedoch keinen Schadenersatz bei Verspätung. Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt.

3. Nach Abrede können ausnahmsweise feste Lieferungen für eine im Voraus bestimmte Zeitdauer vereinbart werden, die innerhalb einer bestimmten Frist durch den Besteller abgerufen werden. Wird diese Abruffrist vom Besteller nicht eingehalten, steht es Neoperl AG frei, die Ware gegen Bezahlung abzuliefern oder die feste Lieferung zu annullieren.

4. Bei Bestellungen auf Abruf von festen Leistungen (§ 4 Ziff. 3) muss die Abrufmenge bereits bei Bestellung in Abnahmegrössen mit festen Abrufterminen eingeteilt werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch neun Monate nach Vertragsschluss, abzunehmen.

5. Kann Neoperl AG vereinbarte Liefertermine aus Gründen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer ungewöhnlicher Ereignisse nicht einhalten, so wird sie den Besteller unverzüglich darüber informieren. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

6. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den von Neoperl AG beauftragten Zusteller (Post, Bahn, Spediteur) zu richten.

7. Teillieferungen sind zulässig und befreien Neoperl AG im entsprechenden Umfang von ihrer Leistungspflicht.

§ 5 – Prüfung und Annahme

1. Der Besteller hat sämtliche Lieferungen innert drei Arbeitstagen seit Erhalt zu prüfen und Neoperl AG allfällige Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als angenommen.

§ 6 – Gefahrübergang

1. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers ab Werk («ex works»). Abweichende Lieferbedingungen werden separat vereinbart.

2. Befindet sich der Besteller bereits im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits bei Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

3. Grundsätzlich reisen die Sendungen auf Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichert Neoperl AG die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Diese Versicherung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Gefahrtragung des Käufers und der Käufer hat sich bei Beschädigung oder Verlust der Sache an die jeweilige Versicherung zu wenden.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

1. Von Neoperl AG gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum der Neoperl AG.

2. Neoperl AG ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt im schweizerischen Eigentumsvorbehalts-register oder in entsprechenden Registern anderer Länder eintragen zu lassen und der Besteller ist verpflichtet, bei den erforderlichen Schritten zur Eintragung mitzuwirken. Weiter ist der Besteller zu jeder Mitwirkungshandlung verpflichtet, welche zum Schutz des Eigentums der Neoperl AG erforderlich ist.

§ 8 – Eigentums- und Immaterialgüterrechte

1. Durch Neoperl AG vorgelegte Zeichnungen, Muster, Angebote etc. ("Unterlagen") bleiben in ihrem Eigentum. Neoperl AG ist Inhaberin sämtlicher an den Unterlagen bestehender Immaterialgüterrechte (insb. Urheberrechte, Marken-, Design-, Patentrechte und/oder zugehöriges Know-How). Es ist dem Besteller deshalb untersagt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen oder kommerziell zu verwenden sowie im Original oder in Kopie an Dritte weiterzugeben.

2. Die von Neoperl AG schriftlich bewilligte Nutzung allfälliger Bild- und Filmmaterialien von Neoperl AG durch den Besteller ist auf die Dauer der Vertragsbeziehung beschränkt.

3. Photographien, die die Neoperl AG dem Besteller zur Verfügung stellt, sind urheberrechtlich geschützt. Neoperl AG ist Inhaberin dieser Urheberrechte oder vertraglich zu deren Verwendung berechtigt. Der Besteller anerkennt diese Rechte umfassend. Eine kommerzielle Nutzung der Photographien ist nur gestattet, wenn Neoperl AG zuvor ein Korrekturabzug des betreffenden Prospekts/Internetauftritts oder dergleichen übersandt wird und Neoperl AG eine entsprechende Genehmigung für diese Veröffentlichung schriftlich erteilt. Eine solche Genehmigung stellte keine Rechteabtretung dar, sondern nur eine an den Besteller bewilligte Lizenz, die Photographie für einen im Voraus definierten Zweck und Zeitraum zu nutzen. Jede nicht genehmigte Nutzung der überlassenen Werke stellt eine Rechtverletzung dar und wird entsprechend geahndet. Dies gilt auch für die Änderung und Bearbeitung der Photographien. Die Neoperl AG behält sich das Recht vor, die Genehmigung jederzeit mit angemessener Frist zu widerrufen.

4. Dem Besteller zur Auswahl/Ansicht zur Verfügung gestellte Produkte bleiben Eigentum von Neoperl AG und dürfen ohne Erlaubnis von Neoperl AG nicht veräussert werden. Bei Verlust der Ware haftet der Besteller.

5. Bei einer Herstellung durch Neoperl AG nach Bestellerangaben hat der Besteller sich zu vergewissern, dass keine Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verletzt werden. Die Neoperl AG trifft keine Erkundigungspflicht. Der Besteller hält Neoperl AG vollumfänglich schadlos vor jeder Inanspruchnahme Dritter basierend auf einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter und darauf gestützten Schadenersatzansprüchen (inkl. Anwaltskosten im vertretbarem Umfang).

6. Alle Rechte an im Zusammenhang mit den von Neoperl AG gelieferten Produkten verwendeten Marken stehen ausschliesslich Neoperl AG zu. Der Besteller darf diese Marken nur zum Zwecke der handelsüblichen Werbung und des Verkaufs für diese Produkte verwenden. Weitergehende Nutzungsrechte des Bestellers an diesen Marken sind ausgeschlossen. Der Besteller verpflichtet sich, bei den von Neoperl AG gelieferten Produkten keine anderen Marken auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzubringen und die Marken von Neoperl AG auf dem Produkt oder dessen Verpackung in keiner Weise zu ändern oder zu entfernen.

§ 9 – Datenschutz und Werbung

Von Ihnen an uns übermittelte Personendaten werden im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts erhoben, bearbeitet und gespeichert. Für einzelne Details bitten wir Sie um Kenntnisnahme unserer Datenschutzerklärung.
Sie willigen ein, dass wir Ihnen von Zeit zu Zeit unaufgefordert Werbung oder Mitteilungen zu aktuellen Produkten oder Dienstleistungen zustellen können (Opt-in). Sollten Sie solche Werbung oder Mitteilungen nicht mehr erhalten möchten, können Sie sich jederzeit über die Adresse ch.infonet@neoperl.com von solcher Werbung bzw. Mitteilungen abmelden (Opt-out).

§ 10 – Gewährleistung

1. Erweisen sich die von Neoperl AG erbrachten Leistungen als mangelhaft, erbringt Neoperl AG ausschliesslich eine Garantie für unentgeltliche Reparaturen oder Ersatzlieferungen während 24 Monate ab dem Gefahrübergang gemäss § 6. Neoperl AG entscheidet nach eigenem Ermessen, ob der Mangel mittels Reparatur oder Ersatzlieferung behoben wird. Jegliche Gewährleistung wird, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sie lebt nach Ablauf der Garantiefrist auch nicht wieder auf.

2. Um Mängelansprüche geltend machen zu können, hat der Besteller die Ware unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen gemäss § 5 Ziffer 2 zu prüfen und Neoperl AG mögliche Mängel sofort schriftlich mitzuteilen. Das beanstandete Produkt ist zur Prüfung an die Neoperl AG zurück zu senden. Bei einer eventuellen Reparatur oder Ersatzlieferung werden nur der Warenwert und eventuelle Transportkosten übernommen, eventuelle Folgekosten werden nicht entschädigt.

3. Werden im Zug von Nachbesserungsarbeiten von Neoperl AG gelieferte Materialien ausgewechselt, erwirbt Neoperl AG an den retournierten Teilen das Eigentum. Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert wiederum 24 Monate ab Versand der Ersatzware durch Neoperl AG.

4. Sollte die Reparatur oder Ersatzlieferung erneut fehlschlagen, kann der Besteller von der betroffenen Bestellung zurücktreten. Im Falle einer Schadenersatzforderung hat sich der Besteller zunächst an seine Versicherung zu halten, d.h. der komplette Schaden ist bei der Versicherung des Bestellers anzumelden und von dieser zu vergüten.

§ 11 – Rücksendungen

1. Grundsätzlich nimmt Neoperl AG Waren nicht zurück. Ausnahmsweise ist eine Rücksendung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung im freien Ermessen von Neoperl AG möglich. Diesfalls erfolgt eine Gutschrift zugunsten des Käufers unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 15 % des Nettowarenwertes.

2. Verpackungsmaterial nimmt Neoperl AG in keinem Fall zurück.

3. Rücksendungen werden erst nach Vergabe einer Retournummer abgewickelt. Geplante Rücksendungen sind daher ausschliesslich schriftlich mit einer Auflistung der Artikel, Stückzahl und Retourgrund an die Neoperl AG anzumelden. Hiernach wird ein Retourschein für die Rücknahme erstellt und dem entsprechenden Käufer per Fax oder E-Mail zugestellt. Der Retourschein ist unbedingt der Rücksendung beizulegen. Ohne Retournummer und Retourschein ist keine Bearbeitung möglich und die Rücksendungsware kann nicht angenommen werden.

4. Rücksendungen sind vorbehältlich anderer Absprache an folgende Adresse zu senden:

Neoperl AG
Pfeffingerstrasse 21
CH-4153 Reinach BL

§ 12 – Haftung

1. Neoperl AG haftet nur für Schäden, die sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht hat. Neoperl AG haftet nicht im Fall unverschuldeter Verzögerung, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Besteller oder sonstiger unverschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten.

2. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden sowie die Haftung für Drittpersonen und für Hilfspersonen wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

3. Neoperl AG haftet darüber hinaus nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe, die Neoperl AG nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt, falls der Besteller oder der Dritte bei Auftreten eines Mangels Neoperl AG nicht umgehend Gelegenheit gibt, diesen zu beheben.

4. Jede weitergehende Haftung von Neoperl AG ist ausgeschlossen.

§ 13 – Rücktrittsrecht

Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung sowie die Einleitung von Betreibungen oder Prozessen berechtigen Neoperl AG zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferverpflichtungen.

§ 14 – Schlussbestimmungen

1. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtlichen darunter abgeschlossenen Bestellungen/Verträgen unterstehen ausschliesslich den zuständigen Gerichten der Stadt Basel.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und ohne Verweis auf Bestimmungen des IPRG (und allfälligen darin enthaltenen Weiterverweisungen auf ausländische Rechtsordnungen).

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

 

Stand: Oktober 2019